Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festgelegt. Unter Berücksichtigung des Wohlverhaltens des Beschuldigten in dieser Deliktskategorie, des bisherigen Zeitablaufs seit der hier zur Beurteilung stehenden Straftat im 2014 und der Tatsache, dass die Probezeit ab Urteil des Obergerichts neu zu laufen beginnt, erachtet die Kammer die Festsetzung der Probezeit auf 3 Jahre als genügend und angemessen.