Insofern drängt sich vorliegend ein teilbedingter Vollzug auf. Unter Beachtung des eher geringen Tatverschuldens und der Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung erachtet es die Kammer als angemessen, den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe auf 6 Monate festzulegen. Der bedingte Teil der Freiheitsstrafe wird damit auf 18 Monate festgesetzt. Die Vorinstanz hat die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre festgelegt.