Nach Ansicht der Kammer ist gerade hier die Gewährung des bedingten Strafvollzugs späzialpräventiv nicht ausreichend. Die Kammer hat erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, trotzdem ist vorliegend unter Gesamtwürdigung aller Umständen keine Schlechtprognose zu stellen; so scheint sich immerhin das Familienleben etwas stabilisiert zu haben, er lebt mit seiner Frau und seinen Töchtern zusammen und sie möchten gemeinsame Zukunftspläne realisieren. Insofern drängt sich vorliegend ein teilbedingter Vollzug auf.