Unter Alkoholeinfluss verhält sich der Beschuldigte aggressiv und neigt zu Gewaltausübung. Der Beschuldigte und seine Ehefrau äussern sich dahingehend, dass sich das Alkoholproblem massiv gebessert habe. Tatsache ist jedoch, dass er sich der von der KESB empfohlenen und angewiesenen Therapie entzogen hat und damit für das Gericht dahingestellt bleibt, ob sich der Alkoholmissbrauch ohne Therapie tatsächlich zum Guten gewendet hat. Nach Ansicht der Kammer ist gerade hier die Gewährung des bedingten Strafvollzugs späzialpräventiv nicht ausreichend.