30 und teilbedingtem Vollzug. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind nach Ansicht der Kammer wenig stabil. So musste die Polizei wiederholt wegen häuslicher Gewalt intervenieren (zuletzt dokumentiert am 23. September 2016, pag. 799) Der Beschuldigte ist hoch verschuldet und weist mehrere – wenn auch nicht in Bezug auf das Sexualdelikt einschlägige – Vorstrafen auf. Unter Alkoholeinfluss verhält sich der Beschuldigte aggressiv und neigt zu Gewaltausübung.