Das Strafmass liegt damit genau an der Schnittstelle zwischen vollbedingtem und teilbedingtem Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss Art. 43 Abs. 1