Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig ausgeführt, dass ihm auch die am 6. Mai 2013 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung nicht nachhaltig beeindruckt und vor der Begehung weitere Delikte abgehalten. Die Gelstrafe ist somit vorliegend unbedingt auszusprechen. b) Freiheitsstrafe Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt. Das Strafmass liegt damit genau an der Schnittstelle zwischen vollbedingtem und teilbedingtem Vollzug