42 N 6ff.). Die Vorinstanz hat beim Beschuldigten auf Grund der z.T. einschlägigen Vorstrafen zutreffend das Fehlen einer ungünstigen Prognose verneint. Der Beschuldigte ist bezüglich Fahren in qualifiziert angetrunkenem Zustand, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz hat ebenfalls richtig ausgeführt, dass ihm auch die am 6. Mai 2013 unbedingt ausgesprochene Geldstrafe wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung nicht nachhaltig beeindruckt und vor der Begehung weitere Delikte abgehalten.