11. Strafvollzug a) Geldstrafe Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen.