803ff.) hat, weshalb der Tagessatz auf CHF 40.00 herabgesetzt wird. Eine Herabsetzung unter CHF 40.00 erachtet die Kammer als nicht angebracht, zumal der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen noch über Geld in Tunesien verfügt (pag. 841) und vor kurzem mit seiner Frau eine Gesellschaft gegründet hat, welche bereits Gewinn abgeworfen hat (pag. 842). Es ist somit im Ergebnis für die weiteren Delikte als Zusatzstrafe eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen à CHF 40.00, total ausmachend CHF 6‘000.00 auszusprechen.