Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Berechnungsformular Tagessatz (pag. 657) auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten den Tagessatz auf CHF 70.00 festgesetzt (pag. 736). Es sind nun die aktualisierten finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen. Gemäss Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung erhält er aktuell CHF 4‘000.00 von der SUVA ausbezahlt (pag. 840). Seine Frau erzielt ebenfalls gemäss eigenen Aussagen bei einem Beschäftigungsgrad von 50% netto ein Einkommen von CHF 1‘800.00 (pag. 837). Bei der Tagessatz-Berechnung sind weiter ein Pauschalabzug von 25% für Steuern und