Dies ergab dann eine auszusprechende Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen. Dieses Vorgehen mit entsprechendem Ergebnis ist von den Parteien unangefochten geblieben. Die Vorinstanz hat dabei ihr Ermessen weder über- noch unterschritten, weshalb es für die Kammer keinen Grund gibt, von der festgesetzten Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen abzuweichen. Es wird somit hierfür im Detail auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 727-735). b) Tagessatzhöhe Die Vorinstanz hat unter Verweis auf das Berechnungsformular Tagessatz (pag.