Auf Grund der teilweise einschlägigen Vorstrafen und dem rückfälligen Nachtatverhalten bei den SVG-Delikten (pag. 735) erachtete die Vorinstanz die Täterkomponente in dieser Deliktskategorie als straferhöhend und erhöhte die Gesamtgeldstrafe um 25 Tagessätzen auf gesamthaft 195 Tagessätze (pag. 735f.). Von dieser Gesamtstrafe hat die Vorinstanz dann noch die bereits ausgesprochene Strafe der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau von 15 Tagessätzen und diejenige der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl von 30 Tagessätzen in Abzug gebracht. Dies ergab dann eine auszusprechende Zusatzstrafe von 150 Tagessätzen.