Betreffend das Vorleben ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, jedoch nicht in der Deliktskategorie der sexuellen Handlungen, weshalb dies beim Schuldspruch der Vergewaltigung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Aus dem Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren lässt sich überdies nichts zu Lasten aber auch nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu bezeichnen. Damit wirken sich die Täterkomponente beim Schuldspruch der Vergewaltigung neutral auf die Strafhöhe aus.