27 waltigung eine Einsatzstrafe von 24 Monaten dem konkreten Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 8.2. Täterkomponente Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind neutral zu werten, es wird hierfür auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 734). Betreffend das Vorleben ist anzumerken, dass der Beschuldigte zwar mehrfach vorbestraft ist, jedoch nicht in der Deliktskategorie der sexuellen Handlungen, weshalb dies beim Schuldspruch der Vergewaltigung nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist.