Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer die Alkoholisierung des Beschuldigten während der Tat im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd, im Rahmen von etwa 20%, zu berücksichtigen. 8.2.3. Fazit Tatschwere Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist im Ergebnis von einem leichten Tatverschulden auszugehen. In Relation zum ausserordentlich breiten Strafrahmen des Tatbestands der Vergewaltigung (ein Jahr Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe) erscheint für den Schuldspruch wegen Verge-