Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen. Äussere oder innere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht hätten, die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Privatklägerin zu vermeiden, sind höchstens im Rahmen der Alkoholisierung denkbar. Gemäss Aussagen des Opfers war der Beschuldigte immerhin „extrem betrunken“ (pag. 78) bzw. „sturzbetrunken“, wenn er auch während dem Vorfall selber klar erschien (pag. 89). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz ist nach Ansicht der Kammer die Alkoholisierung des Beschuldigten während der Tat im Rahmen von Art.