Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Die Vorinstanz erwähnte an dieser Stelle zu Recht auch den Machtanspruch des Beschuldigten über das Opfer, sinnbildlich hierfür seine Aussage, er nehme jetzt, was ihm zustehe (pag. 82, pag. 727). Dies wirkt sich jedoch alles, da deliktsimmanent, neutral aus. b) Vermeidbarkeit Die strafbaren Handlungen wären für den Beschuldigten grundsätzlich vermeidbar gewesen.