Der Vorfall muss insgesamt längere Zeit gedauert haben – dies schon nur, bis das Opfer keinen Ausweg mehr gesehen und den Widerstand aufgegeben hat. Es ist schliesslich zu einer zweifachen Penetration gekommen und der Geschlechtsverkehr ungeschützt vollzogen worden. Damit hat der Beschuldigte neben der Übertragung von Krankheiten auch eine ungewollte Schwangerschaft in Kauf genommen. Im Ergebnis führt die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. 8.2.2. Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele