26 b) Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 726), ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dem Opfer sowohl verbal wie auch mit dem Messer gedroht hat. Eine eigentliche Planung ist aber nicht erkennbar. Der Beschuldigte hat das Opfer unvermittelt angegriffen und das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Ehepaar ausgenutzt. Das Opfer hat sich verbal sowie körperlich mit Kratzen, Beissen, Zusammendrücken der Beine und unter Verwendung eines Nachttischlämpchens gewehrt.