Im körperlichen Bereich hat das Opfer lediglich geringfügige Verletzungen davon getragen. Die Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts wiegt nach Ansicht der Kammer – unter Berücksichtigung des ordentlichen Strafrahmens von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und verglichen mit anderen denkbaren Sachverhalten – als eher leicht.