190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können (OFK- Weder, Art. 189 N. 1). Die Schwere der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist – wie bei Sexualdelikten üblich – nicht wirklich messbar. Es ist vorliegend schwierig zu beurteilen, wie sich der Vorfall der Vergewaltigung auf das Opfer ausgewirkt hat.