Zunächst ist somit die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung festzulegen und anschliessend eine Gelstrafe für die weiteren mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und qualifiziert begangene SVG- Widerhandlung durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass für den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das SVG durch Nichteinholen des schweizerischen Führerausweises eine Übertretungsbusse von CHF 100.00 ausgesprochen wurde, welche inzwi-