Damit ist auch gesagt, dass das Asperationsprinzip nach Art. 49 Abs. 1 StGB hier zu berücksichtigen ist. Zunächst ist somit die Freiheitsstrafe für die Vergewaltigung festzulegen und anschliessend eine Gelstrafe für die weiteren mit einer Geldstrafe zu sanktionierenden Vergehen (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und qualifiziert begangene SVG- Widerhandlung durch Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand).