25 Z. 13), weshalb folglich nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Geldstrafe vollzogen werden kann. Die Sanktion bezüglich der Vorfälle mit der Polizei vom 20.09.2014 ist als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016 und die Sanktion bezüglich dem Verkehrsunfall vom 30.07.2014 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt Zürich- Sihl vom 01.09.2014 auszusprechen. Damit ist auch gesagt, dass das Asperationsprinzip nach Art.