Unabhängig von der Vergewaltigung sind die Vorfälle in der Nacht vom 20.09.2014 und die SVG-Delikte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 30.07.2014 zu werten. Mit Verweis auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu auch BGE 134 IV 82 E. 4.1.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2.) sind für letztere Deliktskomplexe separate Geldstrafen (und eine Busse) auszusprechen, da nicht von einem Gesamtkomplex aller Delikte gesprochen werden kann. Zudem verfügt der Beschuldigte – mindestens aktuell – über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘900.00 (pag. 637,