Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016 kommt damit von vornherein nicht in Betracht, da auch deren Bildung nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Unabhängig von der Vergewaltigung sind die Vorfälle in der Nacht vom 20.09.2014 und die SVG-Delikte im Zusammenhang mit dem Unfall vom 30.07.2014 zu werten.