Die Vorinstanz führt richtig aus (pag. 725): Vorliegend sind drei verschiedene Deliktskomplexe zu unterscheiden. Als erstes Delikt liegt die Vergewaltigung vom 26.09.2014 vor, für welche gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB zwingend eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Emmental-Oberaargau vom 17.02.2016 kommt damit von vornherein nicht in Betracht, da auch deren Bildung nur bei gleichartigen Strafen möglich ist (BGE 137 IV 57 E. 4.3).