Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 723f.). Ebenfalls korrekt sind die Ausführungen zur Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB, hierauf wird ebenfalls verwiesen (pag. 724f.). Die Voraussetzungen für eine Gesamtstrafe sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vorinstanz führt richtig aus (pag.