78, 84, 86); - sie weinte stark während beider Penetrationen (pag. 78, 84); - nach der ersten Penetration sagte sie ihm, dass er sie nun zur Hure gemacht habe, woraufhin er dennoch ein zweites Mal in sie eindrang und sie die Aussage betreffend zur Hure machen, widerholte (pag. 84). Aufgrund dieses auch für ihn wahrnehmbaren Verhaltens des Opfers, durfte der Beschuldigte vorliegend auch subjektiv klarerweise nicht von einer Einwilligung bzw. von einem nicht ernst gemeinten Widerstand ausgehen. Dass er letztlich erkannte, die sexuellen Handlungen gegen den Willen des Opfers vorgenommen zu haben, lässt sich auch aus seinem eigenen Verhalten schliessen.