78, 84) nicht auf die Einwilligung des Opfers geschlossen werden kann. So sagte sie ihm denn auch, das einzige was er machen könne, sei in sie einzudringen (pag. 84). Gemäss Lehre und Rechtsprechung darf vom Opfer erwartet werden, dass es den Widerstand leistet, der ihm möglich und zumutbar ist. Nicht erforderlich ist, dass das Opfer widerstandsunfähig ist oder sich bis zur Erschöpfung wehrt. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das Opfer aufgibt, weil es weitere Abwehr für zwecklos hält oder zermürbt ist (Trechsel, Praxiskommentar StGB, 2. Aufl., S. 988). Gemäss glaubwürdigen Aussagen von D.___