23 Die Subsumption der Vorinstanz ist korrekt, weshalb darauf abgestellt werden kann. Es sind sowohl das Nötigungsmittel der Gewalt wie das Nötigungsmittel der Bedrohung erfüllt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist der Messereinsatz beweismässig erwiesen. Ergänzend ist zu bemerken, dass aus der Tatsache, dass D.________ ihren Widerstand letztlich aufgegeben hat, die Beine geöffnet hat und die Penetration über sich hat ergehen lassen, weil sie wollte, dass das Ganze endlich aufhört (pag. 78, 84) nicht auf die Einwilligung des Opfers geschlossen werden kann.