ihn schliesslich – aus Resignation, weil sie gewollt hat, dass das Ganze vorbei geht und keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat – hat machen lassen und er daraufhin ein erstes Mal vaginal in sie eingedrungen ist. Trotz des Umstandes, dass sie zu weinen angefangen und gesagt hat, dass er sie zur Hure gemacht habe, ist er noch ein zweites Mal vaginal in sie eingedrungen, ohne zum Samenerguss gekommen zu sein. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand – letzteren in Form des direkten Vorsatzes – der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt."