Aufgrund des Umstandes, dass sich D.________ massiv körperlich zur Wehr gesetzt, den Beschuldigten gekratzt, gebissen und ihn mit Putain, Arschloch, Wixer beschimpft und gesagt hat, dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht annähernd auf eine Einwilligung hat schliessen dürfen, als D.________ ihn schliesslich – aus Resignation, weil sie gewollt hat, dass das Ganze vorbei geht und keinen anderen Ausweg mehr gesehen hat – hat machen lassen und er daraufhin ein erstes Mal vaginal in sie eingedrungen ist.