die Beine auseinander zu drücken, während er sie auf dem Bett festgehalten hatte, hat er auch das Nötigungsmittel der Gewalt ausgeübt. Aufgrund des Umstandes, dass sich D.________ massiv körperlich zur Wehr gesetzt, den Beschuldigten gekratzt, gebissen und ihn mit Putain, Arschloch, Wixer beschimpft und gesagt hat, dass sie lieber tot wäre, als mit ihm Sex zu haben, ist offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht annähernd auf eine Einwilligung hat schliessen dürfen, als D.________