Die Vorinstanz subsumierte das Beweisergebnis wie folgt unter den Tatbestand der Vergewaltigung: "Insbesondere indem der Beschuldigte D.________ auf der Höhe zwischen Nase und Brust aus einer Distanz von ca. 30-50 cm zuerst ein Sackmesser hingehalten und gesagt hat, er habe ein Recht, mit ihr Sex zu haben, und ihr schliesslich gedroht hat, dass sie am Ende der Nacht beide tot sein würden, hat er das Nötigungsmittel der Bedrohung angewendet. Dadurch, dass er sie beispielsweise mehrmals geschlagen und an den Haaren gezogen sowie sie schliesslich auf das Bett geworfen, ihr die Unterhosen zerrissen und versucht hat, mit der linken Hand