712 ff.). Die Vorinstanz subsumierte das Beweisergebnis wie folgt unter den Tatbestand der Vergewaltigung: "Insbesondere indem der Beschuldigte D.________ auf der Höhe zwischen Nase und Brust aus einer Distanz von ca. 30-50 cm zuerst ein Sackmesser hingehalten und gesagt hat, er habe ein Recht, mit ihr Sex zu haben, und ihr schliesslich gedroht hat, dass sie am Ende der Nacht beide tot sein würden, hat er das Nötigungsmittel der Bedrohung angewendet.