22 mer geht damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz von einem geringen Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten aus bzw. erachtete diese in Bezug auf den Vorfall der Vergewaltigung als nicht glaubhaft. 6.4. Fazit Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass sich die Vergewaltigung so zugetragen hat, wie es D.________ in ihren ersten drei Einvernahmen glaubhaft geschildert hat. Diese ersten Aussagen von D.________ sind sowohl isoliert betrachtet wie auch gestützt auf die vorhandenen Beweismittel glaubhaft.