Sie ist 86 kg. Ich kann das nicht machen. Das stimmt alles nicht.“ (pag. 148). Es ist der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie festhielt, dass der Beschuldigte auf Fragen patzig, herablassend und mit Gegenfragen reagierte. So antwortete er beispielsweise auf die Frage, was denn ein Messer im Schlafzimmer zu suchen habe, mit „Ja und? Ist es verboten ein Messer im Schlafzimmer zu haben?“ (pag. 43) oder auf die Frage wieso er denn wieder mit D.________ zusammengezogen sei, mit „Warum nicht?“ (pag. 636 und 638).