21 6.3. Aussagen Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz richtigerweise als grundsätzlich nicht glaubhaft eingeschätzt (pag. 701), wobei diese Gesamtwürdigung auch Aussagen zu den inzwischen rechtskräftigen weiteren Anklagepunkten miteinbezieht. Der Vorwurf der Vergewaltigung wurde vom Beschuldigten bestritten, was sein Recht ist, weil er sich nicht selber belasten muss. Die Tatsache, dass er den Vorwurf bestreitet, ist somit nicht zu seinen Ungunsten zu würdigen.