zu Recht als glaubhaft (pag. 706). In ihren Aussagen sind keine Lügensignale ersichtlich. Vielmehr sagte sie klar und schlüssig aus und gab insbesondere an, wenn sie etwas nur vom Hörensagen gewusst hatte (pag. 108f.). - Auch die Aussagen der Mutter J.________ stehen grundsätzlich im Einklang mit den anfänglichen Schilderungen von D.________. Die Mutter wunderte sich, dass ihre Tochter sie am 26. September 2014, ihrem Geburtstag, nicht wie sonst üblich angerufen hatte. Ihre Tochter habe ihr dann im Rahmen des schliesslich von ihr getätigten Anrufs nur ganz kurz gratuliert.