_ habe dem Beschuldigten angeben wollen, dass sie glaublich in die Bäckerei M.________ gehe (pag. 111). Auch diese Erzählung deckt sich mit den Schilderungen von D.________. I.________ schilderte den aufgelösten Gemütszustand von D.________ während des gemeinsamen Telefonates, dass sie zuerst nichts habe sagen wollen und geweint habe. D.________ habe ihr erst dann erzählt habe, dass der Beschuldigte sie vergewaltigt habe. Dass zum geschilderten Zeitpunkt ein längeres Telefonat zwischen den beiden Frauen erfolgt ist, ist durch die Auswertung der Mobiltelefone erstellt (pag. 307). Die Vorinstanz erachtete die Aussagen von I.________ zu Recht als glaubhaft (pag. 706).