einen gegen den Willen von D.________ vollzogenen Geschlechtsverkehr nicht aus (pag. 174). Beim Beschuldigten wurde im IRM-Bericht festgehalten, dass die einzige Läsion mit klarem Zeithorizont von ca. 2 Tagen diejenige im linken Jugulum (oberhalb des Oberrands des Brustbeins) sei. Auch die Verletzung in der linken Ellenbeuge sei mit den gemachten Angaben vereinbar. Das kleine Hämatom am linken Oberarm könne allenfalls einer Bissverletzung entsprechen (pag. 166f., 170). Diese Feststellungen passen zu D.________s Aussage, sich gewehrt und den Beschuldigten gekratzt und gebissen zu haben.