Eine solche ist allerdings auch nicht bestritten. Bei D.________ liessen sich laut IRM-Bericht betont am rechten Oberarm, jedoch auch am linken Unterarm und am rechten Oberschenkel frische, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden Hautunterblutungen feststellen, welche zeitlich mit einer Entstehung zum geltend gemachten Ereigniszeitpunkt gut zu vereinbaren seien (pag. 173). Dass sämtliche bei ihr festgestellten Hautunterblutungen lediglich von einem Zupacken am Arm stammen, wie es der Beschuldigte schildert (pag. 124), erscheint der Kammer unwahrscheinlich.