19 und das Eingeständnis zur angeblichen Falschaussage an der Berufungsverhandlung sind für die Kammer unglaubhaft und vermögen die detaillierten, glaubwürdigen Belastungen aus den ersten drei Einvernahmen nicht zu entkräften. Die Kammer stellt damit auf die Aussagen von D.________ anlässlich der ersten drei Einvernahmen ab und erachtet dieses als glaubhaft. 6.2. Verknüpfungen Abgesehen von den Abstreitungen des Beschuldigten stehen die ersten Aussagen von D.________ mit keinem der erhobenen Beweismittel im Widerspruch.