Dem kann auch die Kammer nicht folgen. Die Kammer ist der Ansicht, dass in der Tat eine gewisse Überforderung bei D.________ vorhanden gewesen sein mag, nichtsdestotrotz kann aus den herrschenden Verhältnissen nicht auf eine subjektive Einbildung einer Vergewaltigung geschlossen werden. Die Kammer verweist auf die bereits aufgeführten Besonderheiten der Aussagen von D.________, die keinen Zweifel daran lassen, dass sich die Vorfälle in der Tat so abgespielt haben, wie sie es geschildert hat. Zudem hat bereits die Vorinstanz festgehalten, dass das O.________ Sozialzentrum bzw. die O.____