Zumal beide Parteien nicht geltend machen, dass der Beschuldigte während den Streitereien damit gedroht haben soll. Die Verteidigung machte geltend, dass im Zeitpunkt der Anzeige die Familiensituation sehr schlecht gewesen sei (finanzielle Probleme, verbale und körperliche Auseinandersetzungen, Paarprobleme, Alkoholproblem beim Beschuldigten) und die Anzeige wegen Vergewaltigung ein blosser Hilferuf von D.________ gewesen sei, um aus der gesamten Situation zu entkommen. Dem kann auch die Kammer nicht folgen.