Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Unter dem Aspekt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit bereits alleine mit den Kindern in Tunesien war und wieder zurückgekehrt ist, ist nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sie grundsätzlich oder weshalb sie genau an diesem Tag davor Angst gehabt haben soll, dass er mit den Kindern verschwinden könnte. Zumal beide Parteien nicht geltend machen, dass der Beschuldigte während den Streitereien damit gedroht haben soll.