): "Es ist offensichtlich, dass sich D.________ in einem Aussagedilemma befunden hat. Dazu passt auch das unentschuldigte Nichterscheinen vor Gericht und schliesslich das wenige Tage vor der Hauptverhandlung beim Gericht eingelangte Schreiben von D.________ (pag. 623), welches insbesondere auch im Widerspruch zu ihren Aussagen bei der Staatsanwältin am 29.04.2015 steht. Bereits dort tat sie zwar ihr Desinteresse an der Strafverfolgung gegen den Beschuldigten kund (pag. 105 Z. 420 ff.), bestätigte aber ihre vorherigen bzw. belastenden Aussagen bei der Polizei (pag 95 Z. 52 ff.)