Die Verteidigung führte weiter aus, dass es doch sehr auffällig sei, dass das Messer unter das Bett gerutscht sei und bei der Polizei nicht gefunden worden sei, stattdessen das Opfer das Messer bei der Polizei selber abgegeben habe. Auch dies lässt sich nachvollziehbar damit erklären, dass die Polizei bei der Hausdurchsuchung nicht nach einem Messer unter dem Bett gesucht hat, weil die Polizei erst nach der eingehenden Einvernahme mit dem Opfer – rund zwei Stunden nach der Hausdurchsuchung – Kenntnis von dem roten Messer hatte (pag. 821). D.________ schilderte während den Einvernahmen weitere Details, welche darauf schliessen lassen, dass das Erlebte nicht erfunden ist.